Auftrag und Satzung
Förderung
... der Altenhilfe,
... der Wissenschaft und Forschung,
... der Berufsbildung im Bereich Altenhilfe
Die LongLeif ist gemeinnützig, betreibt also keinen auf Gewinn ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Der Stiftungszweck ist Unternehmensgegenstand und fest in der Satzung verankert. Er umfasst gemeinnütziges und wohltätiges Engagement zugunsten von alten und pflegebedürftigen Menschen – z. B. durch den Bau und die Unterstützung von Alten- und Pflegeheimen, die Förderung von professioneller Pflegeausbildung und wissenschaftlicher Forschung mit Bezug auf die Herausforderungen des Dritten Alters sowie die Unterstützung anderer örtlicher gemeinnütziger Einrichtungen, die zugunsten älterer Menschen tätig sind.
Als hundertprozentige Tochtergesellschaft des Marktes Garmisch-Partenkirchen unterliegt die Gesellschaft zusätzlich denjenigen Vorgaben und Beschränkungen des Kommunalrechts, wie sie der Markt Garmisch-Partenkirchen selbst seinerseits zu beachten hat.
Satzungszweck
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Altenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, der Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO, die Förderung der Berufsbildung im Bereich der Altenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO durch die Verwaltung des Leifheit-Vermögens sowie die Verwendung der Mittel im Sinne der Statuten der Günter und Ingeborg Leifheit-Stiftung vom 18.03.2010. (…)
Der Unternehmensgegenstand umfasst gemeinnützige und Wohltätigkeitszwecke zu Gunsten von alten und pflegebedürftigen Personen z. B. durch die Errichtung und die Unterstützung von Alten- und Pflegeheimen, die Förderung der wissenschaftlichen Forschung mit Bezug auf die Probleme des Dritten Alters sowie die Unterstützung von anderen Einrichtungen, die zu Gunsten alter Leute tätig sind.
2. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Organisationen, die zu Gunsten von alten und pflegebedürftigen Personen im Markt Garmisch-Partenkirchen tätig sind sowie den Erwerb und die Verwaltung der hierfür notwendigen Immobilien, die Beteiligung an Gesellschaften, Zweckverbänden und sonstigen Organisationen, die im weitesten Sinne Maßnahmen durchführen, die alten und pflegebedürftigen Personen dienen. Hierzu gehört auch die Unterstützung von Bildungseinrichtungen für Personen, die im Pflegebereich tätig sind.
3. Der Zweck der Gesellschaft wird ferner verwirklicht durch
- Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (im Inland steuerbegünstigten Körperschaft) oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO) für die Erfüllung der vorstehend genannten Zwecke, oder
- Weitergabe der beschafften oder eigenen Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (5 58 Nr. 2 AO) für die Erfüllung der vorstehend genannten Zwecke. Diese hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nach Abzug der notwendigen Kosten für die Verwaltung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“